Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17348 A/2007
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/12/0143
Entscheidungsdatum
17.12.2007
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/12/0144
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0203 E 13. April 2000 RS 4
Stammrechtssatz
§ 62 Abs 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. § 62 Abs 4 AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Paragraph 62, Absatz 4, AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120143.X01
Im RIS seit
04.02.2008
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012
Dokumentnummer
JWR_2006120143_20071217X01