Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/07/0203

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Paragraph 62, Absatz 4, AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070203.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070203_20000413X04

Rechtssatz für 99/07/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/07/0008

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0203 E 13. April 2000 RS 4 (Hier: Die "Berichtigung" erfolgte in rechtswidriger Art und Weise und hat auch in die durch den erstangefochtenen Bescheid in seiner unberichtigten Fassung gestalteten materiellen Rechte des Bf eingegriffen, weshalb der angf. Bescheid gem § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.)

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Paragraph 62, Absatz 4, AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.

Schlagworte

Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070008.X02

Im RIS seit

21.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1999070008_20021212X02

Rechtssatz für 2006/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17348 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/12/0143

Entscheidungsdatum

17.12.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/12/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0203 E 13. April 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Paragraph 62, Absatz 4, AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120143.X01

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006120143_20071217X01

Rechtssatz für 2011/05/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2011/05/0008

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0203 E 13. April 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Paragraph 62, Absatz 4, AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050008.X06

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2011050008_20140130X06