Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/04/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18621 A/2013

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/04/0193

Entscheidungsdatum

08.05.2013

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
58/02 Energierecht

Norm

LStG OÖ 1991 §16;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §119 Abs6;
MinroG 1999 §119;

Rechtssatz

Wenn die Standortgemeinde Schäden und finanzielle Belastungen aus dem Betriebsverkehr auf der über ihren Grund verlaufenden, jedoch unstrittig dem öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) unterliegenden Straße im Anschluss an die gegenständliche Bergbaustraße befürchtet, so können diese Einwände im Genehmigungsverfahren betreffend die Bergbauanlagen nicht berücksichtigt werden, weil sie dem zu diesen Anlagen gehörenden Geschehen - zumindest im gegebenen Zusammenhang - nicht mehr zuzurechnen sind. Zutreffend hat die Behörde darauf hingewiesen, dass der Standortgemeinde ohnedies andere (straßenrechtliche) Mittel zur Verfügung stehen, um derartigen Belastungen Rechnung zu tragen vergleiche etwa Paragraph 16, des OÖ LStG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, wonach Mehrkosten, die wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten den Bau oder Umbau einer öffentlichen Straße notwendig machen, dem betreffenden Verkehrsinteressenten verrechnet werden können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040193.X04

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011040193_20130508X04