Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/04/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18621 A/2013

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/04/0193

Entscheidungsdatum

08.05.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
MinroG 1999 §119 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Paragraph 119, Absatz 6, MinroG 1999 kommt dem Nachbarn (allgemein) ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse - normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für die Standortgemeinde. Da sie als juristische Person aber nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann und sie auch nicht geltend macht, Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, dritter Satz MinroG 1999 zu sein, kommt ihre Parteistellung nach Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG 1999 lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage (Hinweis E vom 12. September 2007, Zl. 2005/04/0115, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040193.X02

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011040193_20130508X02