Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/03/0177
Entscheidungsdatum
27.02.2013
Index
L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
Norm
JagdG OÖ 1964 §49 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs2;
JagdRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/03/0191 E 24. Jänner 1996 RS 1
Stammrechtssatz
§ 64 Abs 2 OÖ JagdG 1964 verfolgt eine möglichst effektive Verhütung von Wildschäden. Diesem Zweck entsprechend ist sie dahingehend auszulegen, daß die Maßnahmen, die die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten - je nach den jagdfachlichen und forstfachlichen Erfordernissen - aufzuerlegen hat, ausschließlich in Maßnahmen nach § 64 Abs 1 OÖ JagdG 1964 oder ausschließlich in der Verminderung des Wildstandes nach § 49 Abs 2 OÖ JagdG 1964 oder in einer Kombination dieser Maßnahmen bestehen können.Paragraph 64, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 verfolgt eine möglichst effektive Verhütung von Wildschäden. Diesem Zweck entsprechend ist sie dahingehend auszulegen, daß die Maßnahmen, die die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten - je nach den jagdfachlichen und forstfachlichen Erfordernissen - aufzuerlegen hat, ausschließlich in Maßnahmen nach Paragraph 64, Absatz eins, OÖ JagdG 1964 oder ausschließlich in der Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 49, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 oder in einer Kombination dieser Maßnahmen bestehen können.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030177.X02
Im RIS seit
03.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013
Dokumentnummer
JWR_2010030177_20130227X02