§ 47 AWG 2002 in Fassung der Novelle BGBl I Nr 9/2011 trifft nähere Vorgaben für jene Bescheidinhalte, die ein in einem Anlagenbewilligungsverfahren nach dem AWG 2002 erlassener Genehmigungsbescheid zu enthalten hat, wobei mit diesem auch eine Vorschreibung jener Abfallarten zu erfolgen hat, die in dieser Anlage behandelt werden dürfen. Damit betrifft auch die Frage, ob jene Abfallarten, denen das stark sulfathaltige Tunnelausbruchmaterial zuzuordnen ist, auf der Deponie abgelagert werden dürfen, die Anwendung von materiellen Genehmigungsbestimmungen des AWG 2002 und war daher nicht im Rahmen des Verfahrens vor der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu klären.Paragraph 47, AWG 2002 in Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2011, trifft nähere Vorgaben für jene Bescheidinhalte, die ein in einem Anlagenbewilligungsverfahren nach dem AWG 2002 erlassener Genehmigungsbescheid zu enthalten hat, wobei mit diesem auch eine Vorschreibung jener Abfallarten zu erfolgen hat, die in dieser Anlage behandelt werden dürfen. Damit betrifft auch die Frage, ob jene Abfallarten, denen das stark sulfathaltige Tunnelausbruchmaterial zuzuordnen ist, auf der Deponie abgelagert werden dürfen, die Anwendung von materiellen Genehmigungsbestimmungen des AWG 2002 und war daher nicht im Rahmen des Verfahrens vor der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu klären.