Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18760 A/2013

Rechtssatznummer

61

Geschäftszahl

2011/03/0160

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164 Besprechung in: RdU 03/2015, S 93 bis 102;

Rechtssatz

Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage kommt es lediglich darauf an, ob diese Anlage die Vorgaben des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 erfüllt, ob sie also unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dient. Weder die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll (Hinweis E vom 22. November 2005, 2002/03/0185), noch die Frage des Eigentums an Tunnelausbruchmaterial, welches auf der Liegenschaft abgelagert werden soll, sind für die Qualifikation als Eisenbahnanlage von Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X61

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2011030160_20131219X61