Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage kommt es lediglich darauf an, ob diese Anlage die Vorgaben des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 erfüllt, ob sie also unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dient. Weder die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll (Hinweis E vom 22. November 2005, 2002/03/0185), noch die Frage des Eigentums an Tunnelausbruchmaterial, welches auf der Liegenschaft abgelagert werden soll, sind für die Qualifikation als Eisenbahnanlage von Relevanz.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

Besprechung in:

RdU 03 aus 2015,, S 93 bis 102;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X61