Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage kommt es lediglich darauf an, ob diese Anlage die Vorgaben des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 erfüllt, ob sie also unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dient. Weder die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll (Hinweis E vom 22. November 2005, 2002/03/0185), noch die Frage des Eigentums an Tunnelausbruchmaterial, welches auf der Liegenschaft abgelagert werden soll, sind für die Qualifikation als Eisenbahnanlage von Relevanz.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Besprechung in:
RdU 03 aus 2015,, S 93 bis 102;
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X61