Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18760 A/2013
Rechtssatznummer
60
Geschäftszahl
2011/03/0160
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §31;
EisenbahnG 1957 §31f;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Besprechung in:
RdU 03/2015, S 93 bis 102;
Rechtssatz
Nach § 31 EisenbahnG 1957 bedürfen der Bau und die Veränderung einer Eisenbahnanlage oder einer nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung. Deren Erteilung setzt das Vorliegen der in § 31f EisenbahnG 1957 normierten Genehmigungskriterien voraus. Liegt aber keine Eisenbahnanlage bzw keine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung vor, bedarf es auch nicht der Erfüllung der in § 31f leg cit normierten Genehmigungsvoraussetzungen.Nach Paragraph 31, EisenbahnG 1957 bedürfen der Bau und die Veränderung einer Eisenbahnanlage oder einer nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung. Deren Erteilung setzt das Vorliegen der in Paragraph 31 f, EisenbahnG 1957 normierten Genehmigungskriterien voraus. Liegt aber keine Eisenbahnanlage bzw keine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung vor, bedarf es auch nicht der Erfüllung der in Paragraph 31 f, leg cit normierten Genehmigungsvoraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X60
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2011030160_20131219X60