Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Nach Paragraph 31, EisenbahnG 1957 bedürfen der Bau und die Veränderung einer Eisenbahnanlage oder einer nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung. Deren Erteilung setzt das Vorliegen der in Paragraph 31 f, EisenbahnG 1957 normierten Genehmigungskriterien voraus. Liegt aber keine Eisenbahnanlage bzw keine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung vor, bedarf es auch nicht der Erfüllung der in Paragraph 31 f, leg cit normierten Genehmigungsvoraussetzungen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

Besprechung in:

RdU 03 aus 2015,, S 93 bis 102;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X60