Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Nach Paragraph 31, EisenbahnG 1957 bedürfen der Bau und die Veränderung einer Eisenbahnanlage oder einer nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung. Deren Erteilung setzt das Vorliegen der in Paragraph 31 f, EisenbahnG 1957 normierten Genehmigungskriterien voraus. Liegt aber keine Eisenbahnanlage bzw keine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung vor, bedarf es auch nicht der Erfüllung der in Paragraph 31 f, leg cit normierten Genehmigungsvoraussetzungen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Besprechung in:
RdU 03 aus 2015,, S 93 bis 102;
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X60