Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/03/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/03/0164

Entscheidungsdatum

17.04.2009

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;

Rechtssatz

Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 ist ihre Zweckbestimmung (Widmung für Zwecke des Eisenbahnbetriebs oder -verkehrs) entscheidend. An einer solchen Zweckwidmung fehlt es aber bei einem Grundstück, das zwar - als Bauhilfsfläche - für den Bau der Schieneninfrastruktur benötigt wird, mit dem späteren Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aber nicht im Zusammenhang steht, vielmehr für diesen nicht erforderlich ist. Ein solches Grundstück ist nämlich - nach erfolgter Herstellung der Eisenbahn - weder notwendig, um den Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aufnehmen, noch um ihn aufrecht erhalten zu können. Es ist vielmehr unabhängig vom Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr. Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 erfordert nach dem Gesetz nicht bloß einen - wenn auch nur teilweisen oder mittelbaren - Zusammenhang mit der Eisenbahn schlechthin, sondern mit dem Betrieb bzw Verkehr der Eisenbahn. Dafür reicht also nicht aus, dass das betreffende Grundstück für Bauzwecke verwendet wird, wenn nach erfolgter Betriebsaufnahme jeder Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030164.X02

Im RIS seit

17.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030164_20090417X02

Rechtssatz für 2011/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18760 A/2013

Rechtssatznummer

58

Geschäftszahl

2011/03/0160

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164 Besprechung in: RdU 03/2015, S 93 bis 102;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0164 E 17. April 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 ist ihre Zweckbestimmung (Widmung für Zwecke des Eisenbahnbetriebs oder -verkehrs) entscheidend. An einer solchen Zweckwidmung fehlt es aber bei einem Grundstück, das zwar - als Bauhilfsfläche - für den Bau der Schieneninfrastruktur benötigt wird, mit dem späteren Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aber nicht im Zusammenhang steht, vielmehr für diesen nicht erforderlich ist. Ein solches Grundstück ist nämlich - nach erfolgter Herstellung der Eisenbahn - weder notwendig, um den Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aufnehmen, noch um ihn aufrecht erhalten zu können. Es ist vielmehr unabhängig vom Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr. Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 erfordert nach dem Gesetz nicht bloß einen - wenn auch nur teilweisen oder mittelbaren - Zusammenhang mit der Eisenbahn schlechthin, sondern mit dem Betrieb bzw Verkehr der Eisenbahn. Dafür reicht also nicht aus, dass das betreffende Grundstück für Bauzwecke verwendet wird, wenn nach erfolgter Betriebsaufnahme jeder Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X58

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2011030160_20131219X58