Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
GRS wie 2006/03/0164 E 17. April 2009 RS 2
Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 ist ihre Zweckbestimmung (Widmung für Zwecke des Eisenbahnbetriebs oder -verkehrs) entscheidend. An einer solchen Zweckwidmung fehlt es aber bei einem Grundstück, das zwar - als Bauhilfsfläche - für den Bau der Schieneninfrastruktur benötigt wird, mit dem späteren Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aber nicht im Zusammenhang steht, vielmehr für diesen nicht erforderlich ist. Ein solches Grundstück ist nämlich - nach erfolgter Herstellung der Eisenbahn - weder notwendig, um den Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aufnehmen, noch um ihn aufrecht erhalten zu können. Es ist vielmehr unabhängig vom Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr. Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 erfordert nach dem Gesetz nicht bloß einen - wenn auch nur teilweisen oder mittelbaren - Zusammenhang mit der Eisenbahn schlechthin, sondern mit dem Betrieb bzw Verkehr der Eisenbahn. Dafür reicht also nicht aus, dass das betreffende Grundstück für Bauzwecke verwendet wird, wenn nach erfolgter Betriebsaufnahme jeder Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr fehlt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Besprechung in:
RdU 03 aus 2015,, S 93 bis 102;
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X58