Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18760 A/2013
Rechtssatznummer
35
Geschäftszahl
2011/03/0160
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §59 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24f Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Rechtssatz
Das Vorbringen, wonach die in einer Nebenbestimmung enthaltene Formulierung, dass im Falle der Überschreitung der Schallpegelgrenzwerte unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht einvernehmlich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen seien, unbestimmt und nicht vollstreckbar wäre, ist nicht zielführend. Bei der als zu unbestimmt gerügten Vorschreibung handelt es sich um die Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen während der Bauphase im Falle einer in Umfang und Ausmaß noch nicht absehbaren Überschreitung der Grenzwerte, welche dazu dient, die Einhaltung der Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanhalten. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen kann daher nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (als Auflage) erfolgen, vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die Behörde (im Rahmen ihrer Koordinierungsbefugnis) ergänzend zu den Schallpegelgrenzwerten zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus in den Bescheid aufgenommen hat und die die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle zu treffen (Hinweis E vom 25. November 2008, 2008/06/0026, VwSlg 17573 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X35
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2011030160_20131219X35