Zur Frage des maßgeblichen Ortes für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung - im Zusammenhang mit dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 (§ 17 Abs 2 leg cit) - festgehalten, dass der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen nach § 77 Abs 2 GewO 1994 nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt ist, vielmehr hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn dienen kann (Hinweis E vom 29. Mai 2009, 2006/03/0156 mwH). Weiters ist aus der Judikatur ersichtlich, dass es sich bei einem dem regelmäßigen Aufenthalt dienenden Ort auch um einen solchen handeln kann, der außerhalb eines Gebäudes liegt (Hinweis E vom 14. September 2005, 2004/04/0131).Zur Frage des maßgeblichen Ortes für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung - im Zusammenhang mit dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 (Paragraph 17, Absatz 2, leg cit) - festgehalten, dass der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt ist, vielmehr hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn dienen kann (Hinweis E vom 29. Mai 2009, 2006/03/0156 mwH). Weiters ist aus der Judikatur ersichtlich, dass es sich bei einem dem regelmäßigen Aufenthalt dienenden Ort auch um einen solchen handeln kann, der außerhalb eines Gebäudes liegt (Hinweis E vom 14. September 2005, 2004/04/0131).