Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18760 A/2013

Rechtssatznummer

21

Geschäftszahl

2011/03/0160

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
79/04 Kultur Denkmalschutz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art1;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art2;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art4;
UVPG 2000;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Nach der in Artikel 4, des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt getroffenen Regelung ist es in erster Linie die eigene Aufgabe jedes Vertragsstaates, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 leg cit bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die Republik Österreich durch die Erteilung der Bewilligung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" gegen eine sich aus dem UNESCO-Übereinkommen oder deren Richtlinien ergebende völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen würde, trifft somit insofern nicht zu, als sich aus dem Übereinkommen kein gesetzliches Verbot ableiten lässt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X21

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2011030160_20131219X21