Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18760 A/2013
Rechtssatznummer
21
Geschäftszahl
2011/03/0160
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
79/04 Kultur Denkmalschutz
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art1;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art2;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art4;
UVPG 2000;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Rechtssatz
Nach der in Art 4 des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt getroffenen Regelung ist es in erster Linie die eigene Aufgabe jedes Vertragsstaates, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 leg cit bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die Republik Österreich durch die Erteilung der Bewilligung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" gegen eine sich aus dem UNESCO-Übereinkommen oder deren Richtlinien ergebende völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen würde, trifft somit insofern nicht zu, als sich aus dem Übereinkommen kein gesetzliches Verbot ableiten lässt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.Nach der in Artikel 4, des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt getroffenen Regelung ist es in erster Linie die eigene Aufgabe jedes Vertragsstaates, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 leg cit bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die Republik Österreich durch die Erteilung der Bewilligung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" gegen eine sich aus dem UNESCO-Übereinkommen oder deren Richtlinien ergebende völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen würde, trifft somit insofern nicht zu, als sich aus dem Übereinkommen kein gesetzliches Verbot ableiten lässt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X21
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2011030160_20131219X21