Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Nach der in Artikel 4, des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt getroffenen Regelung ist es in erster Linie die eigene Aufgabe jedes Vertragsstaates, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 leg cit bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die Republik Österreich durch die Erteilung der Bewilligung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" gegen eine sich aus dem UNESCO-Übereinkommen oder deren Richtlinien ergebende völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen würde, trifft somit insofern nicht zu, als sich aus dem Übereinkommen kein gesetzliches Verbot ableiten lässt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X21