Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die von einem weiten Verständnis des Begriffs der "Umweltschutzvorschrift" ausgeht, ferner dem Zweck, welchen das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt verfolgt, und schließlich des Umstandes, dass das UVPG 2000 selbst in seinem Anhang 2 die in die Liste gemäß Art 11 Abs 2 des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten als besonders schutzwürdige Gebiete klassifiziert, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Artikeln 1, 2, 3, 4, 6 und 11 um "Umweltschutzvorschriften" im Sinne des § 24f Abs 8 UVPG 2000 handelt.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die von einem weiten Verständnis des Begriffs der "Umweltschutzvorschrift" ausgeht, ferner dem Zweck, welchen das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt verfolgt, und schließlich des Umstandes, dass das UVPG 2000 selbst in seinem Anhang 2 die in die Liste gemäß Artikel 11, Absatz 2, des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten als besonders schutzwürdige Gebiete klassifiziert, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Artikeln 1, 2, 3, 4, 6 und 11 um "Umweltschutzvorschriften" im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000 handelt.