Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die von einem weiten Verständnis des Begriffs der "Umweltschutzvorschrift" ausgeht, ferner dem Zweck, welchen das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt verfolgt, und schließlich des Umstandes, dass das UVPG 2000 selbst in seinem Anhang 2 die in die Liste gemäß Artikel 11, Absatz 2, des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten als besonders schutzwürdige Gebiete klassifiziert, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Artikeln 1, 2, 3, 4, 6 und 11 um "Umweltschutzvorschriften" im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000 handelt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X17