Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18760 A/2013
Rechtssatznummer
16
Geschäftszahl
2011/03/0160
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
79/04 Kultur Denkmalschutz
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art11 Abs2;
UNESCOÜbk Welterbe 1993;
UVPG 2000;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Rechtssatz
Zweck des UNESCO-Übereinkommens ist - wie sich insbesondere aus der Präambel des Übereinkommens ergibt - der Schutz des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sowie die Schaffung eines gemeinschaftlichen Systems zum Schutz dieses Erbes. Darüber hinaus wurden durch die Novelle zum UVPG 2000 BGBl I Nr 87/2009 die in der Liste gemäß Art 11 Abs 2 des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten zu besonders schutzwürdigen Gebieten im Sinne der Kategorie A des Anhangs 2 des UVPG 2000 erklärt.Zweck des UNESCO-Übereinkommens ist - wie sich insbesondere aus der Präambel des Übereinkommens ergibt - der Schutz des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sowie die Schaffung eines gemeinschaftlichen Systems zum Schutz dieses Erbes. Darüber hinaus wurden durch die Novelle zum UVPG 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009, die in der Liste gemäß Artikel 11, Absatz 2, des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten zu besonders schutzwürdigen Gebieten im Sinne der Kategorie A des Anhangs 2 des UVPG 2000 erklärt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X16
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2011030160_20131219X16