Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Zweck des UNESCO-Übereinkommens ist - wie sich insbesondere aus der Präambel des Übereinkommens ergibt - der Schutz des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sowie die Schaffung eines gemeinschaftlichen Systems zum Schutz dieses Erbes. Darüber hinaus wurden durch die Novelle zum UVPG 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009, die in der Liste gemäß Artikel 11, Absatz 2, des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten zu besonders schutzwürdigen Gebieten im Sinne der Kategorie A des Anhangs 2 des UVPG 2000 erklärt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X16