Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Zweck des UNESCO-Übereinkommens ist - wie sich insbesondere aus der Präambel des Übereinkommens ergibt - der Schutz des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sowie die Schaffung eines gemeinschaftlichen Systems zum Schutz dieses Erbes. Darüber hinaus wurden durch die Novelle zum UVPG 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009, die in der Liste gemäß Artikel 11, Absatz 2, des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten zu besonders schutzwürdigen Gebieten im Sinne der Kategorie A des Anhangs 2 des UVPG 2000 erklärt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X16