Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18760 A/2013
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
2011/03/0160
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Index
E3D E07100000
E3D E13600000
Norm
31996D1692 TEN-Leitlinien;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Rechtssatz
Gemäß Art 10 Abs 2 der TEN-Entscheidung besteht das (Europäische) Hochgeschwindigkeitsbahnnetz aus den in Anhang I der TEN-Entscheidung aufgeführten Strecken. Aus Anhang I, Unterabschnitt 3, Punkt 3.1. der TEN-Entscheidung ist ersichtlich, dass jener Streckenabschnitt der Südbahn, auf dem der "Semmering-Basistunnel neu" errichtet werden soll, eine (geplante) Hochgeschwindigkeitszugstrecke gemäß der TEN-Entscheidung ist und folglich einen Bestandteil des (Europäischen) Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes bildet.Gemäß Artikel 10, Absatz 2, der TEN-Entscheidung besteht das (Europäische) Hochgeschwindigkeitsbahnnetz aus den in Anhang römisch eins der TEN-Entscheidung aufgeführten Strecken. Aus Anhang römisch eins, Unterabschnitt 3, Punkt 3.1. der TEN-Entscheidung ist ersichtlich, dass jener Streckenabschnitt der Südbahn, auf dem der "Semmering-Basistunnel neu" errichtet werden soll, eine (geplante) Hochgeschwindigkeitszugstrecke gemäß der TEN-Entscheidung ist und folglich einen Bestandteil des (Europäischen) Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X12
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2011030160_20131219X12