Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Gemäß Artikel 10, Absatz 2, der TEN-Entscheidung besteht das (Europäische) Hochgeschwindigkeitsbahnnetz aus den in Anhang römisch eins der TEN-Entscheidung aufgeführten Strecken. Aus Anhang römisch eins, Unterabschnitt 3, Punkt 3.1. der TEN-Entscheidung ist ersichtlich, dass jener Streckenabschnitt der Südbahn, auf dem der "Semmering-Basistunnel neu" errichtet werden soll, eine (geplante) Hochgeschwindigkeitszugstrecke gemäß der TEN-Entscheidung ist und folglich einen Bestandteil des (Europäischen) Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes bildet.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X12