Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18760 A/2013
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2011/03/0160
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §24f Abs8;
UVPG 2000 §6;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des weiten Verständnisses des Begriffes der "Umweltschutzvorschrift" ist § 6 UVPG 2000 zu den "Umweltschutzvorschriften" zu zählen, zumal die vom Projektwerber im Zuge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren vorzulegenden Unterlagen und Beschreibungen (also die UVE) auch im weiteren Genehmigungsverfahren Berücksichtigung zu finden haben. Insofern kommt einer (eingetragenen) Umweltorganisation grundsätzlich die Berechtigung zu, eine etwaige Unvollständigkeit der UVE zu monieren.Vor dem Hintergrund des weiten Verständnisses des Begriffes der "Umweltschutzvorschrift" ist Paragraph 6, UVPG 2000 zu den "Umweltschutzvorschriften" zu zählen, zumal die vom Projektwerber im Zuge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren vorzulegenden Unterlagen und Beschreibungen (also die UVE) auch im weiteren Genehmigungsverfahren Berücksichtigung zu finden haben. Insofern kommt einer (eingetragenen) Umweltorganisation grundsätzlich die Berechtigung zu, eine etwaige Unvollständigkeit der UVE zu monieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X07
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2011030160_20131219X07