Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/03/0112
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Index
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0056 E 26. März 2012 RS 1
(hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 17. Juni 1998, 96/03/0332, und E vom 26. April 1995, 94/03/0065). Dies gilt insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Anrainer. Bei dieser Beurteilung sind die im Einzelfall konkret gegebenen Umstände, insbesondere die Lage des Start- und Landeplatzes und dessen Umgebung, zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030112.X02
Im RIS seit
21.11.2012
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2011030112_20121022X02