Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/03/0056

Entscheidungsdatum

26.03.2012

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 17. Juni 1998, 96/03/0332, und E vom 26. April 1995, 94/03/0065). Dies gilt insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Anrainer. Bei dieser Beurteilung sind die im Einzelfall konkret gegebenen Umstände, insbesondere die Lage des Start- und Landeplatzes und dessen Umgebung, zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030056.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2009030056_20120326X01

Rechtssatz für 2011/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0112

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0056 E 26. März 2012 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 17. Juni 1998, 96/03/0332, und E vom 26. April 1995, 94/03/0065). Dies gilt insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Anrainer. Bei dieser Beurteilung sind die im Einzelfall konkret gegebenen Umstände, insbesondere die Lage des Start- und Landeplatzes und dessen Umgebung, zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030112.X02

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2011030112_20121022X02

Rechtssatz für 2011/03/0179

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0179

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0056 E 26. März 2012 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 17. Juni 1998, 96/03/0332, und E vom 26. April 1995, 94/03/0065). Dies gilt insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Anrainer. Bei dieser Beurteilung sind die im Einzelfall konkret gegebenen Umstände, insbesondere die Lage des Start- und Landeplatzes und dessen Umgebung, zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030179.X02

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2011030179_20130319X02

Rechtssatz für 2012/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/03/0100

Entscheidungsdatum

28.02.2014

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0056 E 26. März 2012 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 17. Juni 1998, 96/03/0332, und E vom 26. April 1995, 94/03/0065). Dies gilt insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Anrainer. Bei dieser Beurteilung sind die im Einzelfall konkret gegebenen Umstände, insbesondere die Lage des Start- und Landeplatzes und dessen Umgebung, zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030100.X01

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2012030100_20140228X01