Verwaltungsgerichtshof
22.10.2012
2011/03/0112
GRS wie 2009/03/0056 E 26. März 2012 RS 1
(hier: ohne den letzten Satz)
Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 17. Juni 1998, 96/03/0332, und E vom 26. April 1995, 94/03/0065). Dies gilt insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Anrainer. Bei dieser Beurteilung sind die im Einzelfall konkret gegebenen Umstände, insbesondere die Lage des Start- und Landeplatzes und dessen Umgebung, zu berücksichtigen.