Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/03/0116
Entscheidungsdatum
08.09.2011
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art6;
EURallg;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §23 Abs2;
KflG 1999 §23 Abs3;
ÖPNRV-G 1999;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0118
2011/03/0117
2011/03/0120
2011/03/0119
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/03/0146 E 17. November 2011
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 6
Stammrechtssatz
Das KflG 1999 - das ebenso wie das ÖPNRV-G 1999 bislang noch nicht im Hinblick auf das Inkrafttreten der VO 1370/2007 geändert wurde (vgl aber die Ministerialentwürfe 200/ME 24. GP und 202/ME 24. GP) - sieht keine generelle "Verknüpfung" der Konzessionsvergabe mit der Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bzw mit der Erbringung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Art 6 der VO 1370/2007 vor. Eine derartige Verknüpfung ist nach derzeitiger Rechtslage lediglich im Rahmen des § 23 Abs 2 und 3 KflG 1999 denkbar, insbesondere wenn eine eigenwirtschaftliche Bedienung einer Strecke nicht mehr möglich ist und der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vergaberechts einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln hat, dem - nach der erfolgten Auswahl - eine Konzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb zu erteilen ist.Das KflG 1999 - das ebenso wie das ÖPNRV-G 1999 bislang noch nicht im Hinblick auf das Inkrafttreten der VO 1370 aus 2007, geändert wurde vergleiche aber die Ministerialentwürfe 200/ME 24. Gesetzgebungsperiode und 202/ME 24. Gesetzgebungsperiode - sieht keine generelle "Verknüpfung" der Konzessionsvergabe mit der Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bzw mit der Erbringung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Artikel 6, der VO 1370 aus 2007, vor. Eine derartige Verknüpfung ist nach derzeitiger Rechtslage lediglich im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 KflG 1999 denkbar, insbesondere wenn eine eigenwirtschaftliche Bedienung einer Strecke nicht mehr möglich ist und der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vergaberechts einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln hat, dem - nach der erfolgten Auswahl - eine Konzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb zu erteilen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030116.X01
Im RIS seit
10.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2011030116_20110908X01