Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18202 A/2011

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2011/03/0102

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art6;
EURallg;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §23 Abs2;
KflG 1999 §23 Abs3;
ÖPNRV-G 1999;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0103 2011/03/0104 2011/03/0105 2011/03/0109 2011/03/0107 2011/03/0108 2011/03/0106

Rechtssatz

Das KflG 1999 - das ebenso wie das ÖPNRV-G 1999 bislang noch nicht im Hinblick auf das Inkrafttreten der VO 1370 aus 2007, geändert wurde vergleiche aber die Ministerialentwürfe 200/ME 24. Gesetzgebungsperiode und 202/ME 24. Gesetzgebungsperiode - sieht keine generelle "Verknüpfung" der Konzessionsvergabe mit der Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bzw mit der Erbringung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Artikel 6, der VO 1370 aus 2007, vor. Eine derartige Verknüpfung ist nach derzeitiger Rechtslage lediglich im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 KflG 1999 denkbar, insbesondere wenn eine eigenwirtschaftliche Bedienung einer Strecke nicht mehr möglich ist und der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vergaberechts einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln hat, dem - nach der erfolgten Auswahl - eine Konzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb zu erteilen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030102.X06

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2011030102_20110908X06

Rechtssatz für 2011/03/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/03/0113

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art6;
EURallg;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §23 Abs2;
KflG 1999 §23 Abs3;
ÖPNRV-G 1999;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0115 2011/03/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 6

Stammrechtssatz

Das KflG 1999 - das ebenso wie das ÖPNRV-G 1999 bislang noch nicht im Hinblick auf das Inkrafttreten der VO 1370 aus 2007, geändert wurde vergleiche aber die Ministerialentwürfe 200/ME 24. Gesetzgebungsperiode und 202/ME 24. Gesetzgebungsperiode - sieht keine generelle "Verknüpfung" der Konzessionsvergabe mit der Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bzw mit der Erbringung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Artikel 6, der VO 1370 aus 2007, vor. Eine derartige Verknüpfung ist nach derzeitiger Rechtslage lediglich im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 KflG 1999 denkbar, insbesondere wenn eine eigenwirtschaftliche Bedienung einer Strecke nicht mehr möglich ist und der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vergaberechts einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln hat, dem - nach der erfolgten Auswahl - eine Konzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb zu erteilen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030113.X01

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030113_20110908X01

Rechtssatz für 2011/03/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/03/0116

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art6;
EURallg;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §23 Abs2;
KflG 1999 §23 Abs3;
ÖPNRV-G 1999;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0118 2011/03/0117 2011/03/0120 2011/03/0119 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0146 E 17. November 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 6

Stammrechtssatz

Das KflG 1999 - das ebenso wie das ÖPNRV-G 1999 bislang noch nicht im Hinblick auf das Inkrafttreten der VO 1370 aus 2007, geändert wurde vergleiche aber die Ministerialentwürfe 200/ME 24. Gesetzgebungsperiode und 202/ME 24. Gesetzgebungsperiode - sieht keine generelle "Verknüpfung" der Konzessionsvergabe mit der Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bzw mit der Erbringung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Artikel 6, der VO 1370 aus 2007, vor. Eine derartige Verknüpfung ist nach derzeitiger Rechtslage lediglich im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 KflG 1999 denkbar, insbesondere wenn eine eigenwirtschaftliche Bedienung einer Strecke nicht mehr möglich ist und der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vergaberechts einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln hat, dem - nach der erfolgten Auswahl - eine Konzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb zu erteilen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030116.X01

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2011030116_20110908X01

Rechtssatz für 2012/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/03/0147

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art6;
EURallg;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §23 Abs2;
KflG 1999 §23 Abs3;
ÖPNRV-G 1999;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 VwSlg 18202 A/2011 RS 6

Stammrechtssatz

Das KflG 1999 - das ebenso wie das ÖPNRV-G 1999 bislang noch nicht im Hinblick auf das Inkrafttreten der VO 1370 aus 2007, geändert wurde vergleiche aber die Ministerialentwürfe 200/ME 24. Gesetzgebungsperiode und 202/ME 24. Gesetzgebungsperiode - sieht keine generelle "Verknüpfung" der Konzessionsvergabe mit der Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bzw mit der Erbringung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Artikel 6, der VO 1370 aus 2007, vor. Eine derartige Verknüpfung ist nach derzeitiger Rechtslage lediglich im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 KflG 1999 denkbar, insbesondere wenn eine eigenwirtschaftliche Bedienung einer Strecke nicht mehr möglich ist und der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vergaberechts einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln hat, dem - nach der erfolgten Auswahl - eine Konzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb zu erteilen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012030147.X03

Im RIS seit

29.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2012030147_20150324X03