Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/01/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/01/0198

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
NAG 2005 §20 Abs2
NAG 2005 §43 Abs2
NAG 2005 §44b Abs3
StbG 1985 §10 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zu Paragraph 43, Absatz 2, NAG hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass nach dieser Bestimmung im Inland gestellte Anträge gemäß Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht legalisieren und nichts an der Zulässigkeit einer Ausweisung im Grunde des Paragraph 53, Absatz eins, FPG ändern vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2010/18/0111, mwH). Somit führt die bloße Stellung eines Antrages auf Verleihung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, bzw. 44 Absatz 3, NAG auch nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG. Entgegen der Ansicht des Einbürgerungswerbers konnte - ausgehend von Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz NAG, wonach die Gültigkeitsdauer eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt - die Ausstellung des Aufenthaltstitels den Aufenthalt des Einbürgerungswerbers (der zuvor nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügt hatte) auch nicht rückwirkend legalisieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010198.X02

Im RIS seit

25.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2011010198_20120919X02