Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Geschäftszahl

2011/01/0198

Rechtssatz

Zu Paragraph 43, Absatz 2, NAG hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass nach dieser Bestimmung im Inland gestellte Anträge gemäß Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht legalisieren und nichts an der Zulässigkeit einer Ausweisung im Grunde des Paragraph 53, Absatz eins, FPG ändern vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2010/18/0111, mwH). Somit führt die bloße Stellung eines Antrages auf Verleihung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, bzw. 44 Absatz 3, NAG auch nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG. Entgegen der Ansicht des Einbürgerungswerbers konnte - ausgehend von Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz NAG, wonach die Gültigkeitsdauer eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt - die Ausstellung des Aufenthaltstitels den Aufenthalt des Einbürgerungswerbers (der zuvor nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügt hatte) auch nicht rückwirkend legalisieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010198.X02