Dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden (als gesetzliche Folge oder mit Bescheid) rechtskräftig festgestellt wurde, ändert nichts an der Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen iSd § 46 Abs 1 Z 1 bis Z 4 FrPolG 2005 vorliegen, weil sich diese Feststellung nicht auf die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FrPolG 2005 bezieht (vgl. E 23. Oktober 2008, 2007/21/0335).Dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden (als gesetzliche Folge oder mit Bescheid) rechtskräftig festgestellt wurde, ändert nichts an der Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, FrPolG 2005 vorliegen, weil sich diese Feststellung nicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, FrPolG 2005 bezieht vergleiche E 23. Oktober 2008, 2007/21/0335).