Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2010/17/0247
Entscheidungsdatum
21.12.2012
Index
L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
Norm
TourismusG Bgld 1992 §28 Abs1 Z1;
TourismusG Bgld 1992 §28 Abs1 Z3;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/17/0248 E 21. Dezember 2012
Rechtssatz
Das Fehlen eines Hauptwohnsitzes in § 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. Tourismusgesetz 1992 ist nur eine von drei kumulativ notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer abgabepflichtigen "Ferienwohnung" (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007). Die Voraussetzung nach § 28 Abs. 2 Z 1 Bgld. Tourismusgesetz 1992 ("Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs") ist davon unabhängig zu prüfen.Das Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Tourismusgesetz 1992 ist nur eine von drei kumulativ notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer abgabepflichtigen "Ferienwohnung" vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007). Die Voraussetzung nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. Tourismusgesetz 1992 ("Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs") ist davon unabhängig zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170247.X05
Im RIS seit
07.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JWR_2010170247_20121221X05