Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/13/0034
Entscheidungsdatum
14.08.2023
Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Norm
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1 litb
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/17/0209 E 30. Jänner 2013 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht für das Tiroler Tourismusgesetz 2006 davon aus, dass es losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 auszulegen ist. Dabei ist zu prüfen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden. Gehen daher die Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Tirols auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurück und werden die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Tirols im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. b Tiroler Tourismusgesetz 2006 erbracht, so ist - sofern der umsatzsteuerliche Lieferort in Österreich ist - von einer Beitragspflicht auszugehen.Der Verwaltungsgerichtshof geht für das Tiroler Tourismusgesetz 2006 davon aus, dass es losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 auszulegen ist. Dabei ist zu prüfen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden. Gehen daher die Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Tirols auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurück und werden die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Tirols im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erbracht, so ist - sofern der umsatzsteuerliche Lieferort in Österreich ist - von einer Beitragspflicht auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130034.L02
Im RIS seit
05.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JWR_2022130034_20230814L02