Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/17/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/17/0209

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §30 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1 litb;
TourismusG Tir 2006 §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht für das Tiroler Tourismusgesetz 2006 davon aus, dass es losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 auszulegen ist. Dabei ist zu prüfen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden. Gehen daher die Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Tirols auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurück und werden die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Tirols im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erbracht, so ist - sofern der umsatzsteuerliche Lieferort in Österreich ist - von einer Beitragspflicht auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170209.X02

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2010170209_20130130X02

Rechtssatz für Ra 2022/13/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0034

Entscheidungsdatum

14.08.2023

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/17/0209 E 30. Jänner 2013 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht für das Tiroler Tourismusgesetz 2006 davon aus, dass es losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 auszulegen ist. Dabei ist zu prüfen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden. Gehen daher die Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Tirols auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurück und werden die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Tirols im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erbracht, so ist - sofern der umsatzsteuerliche Lieferort in Österreich ist - von einer Beitragspflicht auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130034.L02

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022130034_20230814L02