Verwaltungsgerichtshof
30.01.2013
2010/17/0209
Der Verwaltungsgerichtshof geht für das Tiroler Tourismusgesetz 2006 davon aus, dass es losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 auszulegen ist. Dabei ist zu prüfen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden. Gehen daher die Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Tirols auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurück und werden die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Tirols im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erbracht, so ist - sofern der umsatzsteuerliche Lieferort in Österreich ist - von einer Beitragspflicht auszugehen.