Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/13/0034
Entscheidungsdatum
14.08.2023
Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Norm
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1 litb
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/17/0209 E 30. Jänner 2013 RS 1 (hier nur der zweite Satz)
Stammrechtssatz
Mit § 31 Abs. 1 lit. b Tiroler Tourismusgesetz 2006, der "Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols" von der Beitragspflicht ausnimmt, hat der Tiroler Gesetzgeber eine autonome Regelung für die Zuordnung von Umsätzen aus Lieferungen getroffen. Sofern die Umsätze einer Tiroler Betriebsstätte zurechenbar sind, sollen nur Lieferungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Tirols nicht vom Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfasst sein.Mit Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Tiroler Tourismusgesetz 2006, der "Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols" von der Beitragspflicht ausnimmt, hat der Tiroler Gesetzgeber eine autonome Regelung für die Zuordnung von Umsätzen aus Lieferungen getroffen. Sofern die Umsätze einer Tiroler Betriebsstätte zurechenbar sind, sollen nur Lieferungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Tirols nicht vom Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfasst sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130034.L01
Im RIS seit
05.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JWR_2022130034_20230814L01