Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Geschäftszahl

2010/17/0209

Rechtssatz

Mit Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Tiroler Tourismusgesetz 2006, der "Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols" von der Beitragspflicht ausnimmt, hat der Tiroler Gesetzgeber eine autonome Regelung für die Zuordnung von Umsätzen aus Lieferungen getroffen. Sofern die Umsätze einer Tiroler Betriebsstätte zurechenbar sind, sollen nur Lieferungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Tirols nicht vom Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfasst sein.