Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/15/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/15/0098

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach Paragraph 177, Absatz eins, BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse durch Fachliteratur aneignen kann vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 177, Tz 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch auf Grund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche Ritz, a.a.O., Tz 1 bis 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150098.X01

Im RIS seit

24.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009150098_20101221X01

Rechtssatz für 2008/15/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8661 F/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/15/0256

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0098 E 21. Dezember 2010 RS 1 (hier nur der erste und zweite Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 177, Absatz eins, BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse durch Fachliteratur aneignen kann vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 177, Tz 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch auf Grund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche Ritz, a.a.O., Tz 1 bis 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150256.X02

Im RIS seit

17.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2008150256_20110915X02

Rechtssatz für 2010/17/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/17/0167

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0098 E 21. Dezember 2010 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 177, Absatz eins, BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse durch Fachliteratur aneignen kann vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 177, Tz 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch auf Grund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche Ritz, a.a.O., Tz 1 bis 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170167.X03

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2010170167_20111214X03

Rechtssatz für Ra 2020/15/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0004

Entscheidungsdatum

07.12.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0098 E 21. Dezember 2010 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 177, Absatz eins, BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse durch Fachliteratur aneignen kann vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 177, Tz 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch auf Grund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche Ritz, a.a.O., Tz 1 bis 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150004.L12

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020150004_20201207L11