Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/17/0005
Entscheidungsdatum
26.03.2010
Index
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
Norm
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs1;
Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2;
Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1;
(RIS: abwh)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/17/0119 E 8. September 2009 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat eindeutig dargelegt, dass die Einsätze der Spieler als Eintrittsgeld anzusehen sind (Hinweis E 3. November 2005, Zl. 2005/15/0128). Wenn (daneben) für das (bloße) Betreten des Lokales noch ein weiteres "Eintrittsgeld" (hier in der Höhe von EUR 1,-- pro Besucher) verlangt wird, so tritt dieses zu dem Entgelt für die Teilnahme an der gesellschaftlichen Veranstaltung (dem einzelnen Spiel) nur hinzu und bildet mit diesem einen Bestandteil des gesamten "Eintrittsgeldes".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170005.X02
Im RIS seit
12.05.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JWR_2010170005_20100326X02