Verwaltungsgerichtshof
26.03.2010
2010/17/0005
GRS wie 2009/17/0119 E 8. September 2009 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Der Verwaltungsgerichtshof hat eindeutig dargelegt, dass die Einsätze der Spieler als Eintrittsgeld anzusehen sind (Hinweis E 3. November 2005, Zl. 2005/15/0128). Wenn (daneben) für das (bloße) Betreten des Lokales noch ein weiteres "Eintrittsgeld" (hier in der Höhe von EUR 1,-- pro Besucher) verlangt wird, so tritt dieses zu dem Entgelt für die Teilnahme an der gesellschaftlichen Veranstaltung (dem einzelnen Spiel) nur hinzu und bildet mit diesem einen Bestandteil des gesamten "Eintrittsgeldes".
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2;
Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1;
(RIS: abwh)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170005.X02