Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2010

Geschäftszahl

2010/17/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0119 E 8. September 2009 RS 1

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat eindeutig dargelegt, dass die Einsätze der Spieler als Eintrittsgeld anzusehen sind (Hinweis E 3. November 2005, Zl. 2005/15/0128). Wenn (daneben) für das (bloße) Betreten des Lokales noch ein weiteres "Eintrittsgeld" (hier in der Höhe von EUR 1,-- pro Besucher) verlangt wird, so tritt dieses zu dem Entgelt für die Teilnahme an der gesellschaftlichen Veranstaltung (dem einzelnen Spiel) nur hinzu und bildet mit diesem einen Bestandteil des gesamten "Eintrittsgeldes".

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2;

Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1;

(RIS: abwh)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170005.X02