Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8751 F/2012
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2010/16/0013
Entscheidungsdatum
27.09.2012
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz
Die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex-ante zu erfolgen. Eine spätere tatsächliche Ausübung eines Berufes ist für die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG unerheblich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2010/16/0128).Die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex-ante zu erfolgen. Eine spätere tatsächliche Ausübung eines Berufes ist für die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG unerheblich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2010/16/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160013.X08
Im RIS seit
23.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
JWR_2010160013_20120927X08