Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Geschäftszahl

2010/16/0013

Rechtssatz

Die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex-ante zu erfolgen. Eine spätere tatsächliche Ausübung eines Berufes ist für die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG unerheblich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2010/16/0128).