Verwaltungsgerichtshof
27.09.2012
2010/16/0013
Die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex-ante zu erfolgen. Eine spätere tatsächliche Ausübung eines Berufes ist für die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG unerheblich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2010/16/0128).