Die Informationsübermittlung durch Telefongespräche ist gekennzeichnet durch die offenkundige Gefahr des Auftretens von Hörfehlern und Missverständnissen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 99/03/0029) sowie durch einen Mangel an Nachweisbarkeit. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der sich mit der telefonischen Information von Seiten des vormaligen Parteienvertreters über den Lauf einer Berufungsfrist begnügt, lässt die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999).Die Informationsübermittlung durch Telefongespräche ist gekennzeichnet durch die offenkundige Gefahr des Auftretens von Hörfehlern und Missverständnissen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 99/03/0029) sowie durch einen Mangel an Nachweisbarkeit. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der sich mit der telefonischen Information von Seiten des vormaligen Parteienvertreters über den Lauf einer Berufungsfrist begnügt, lässt die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999).