Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/11/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2010/11/0193

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z3;
UniversitätsG 2002 §22;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Um glaubhaft zu machen, dass der Beschuldigten (Mitglied des Rektorats) an der Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen kein Verschulden trifft, hätte sie nicht nur darlegen müssen, dass sie für den klinischen Bereich ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sondern auch, welche konkreten Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen zu vermeiden (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Juli 2012, 2009/03/0141, vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0139, und vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079). Diese Maßnahmen erfassten auch Weisungen an die Leiter von Organisationseinheiten, wie sich nach den Ausführungen im letztzitierten Erkenntnis aus Paragraph 22, UniversitätsG 2002 ergibt. Die von ihr ins Treffen geführte mangelnde rechtliche oder tatsächliche Einflussnahme bei der konkreten Diensteinteilung durch die Klinikvorstände legt sogar das gänzliche Fehlen eines solchen Systems nahe, die (nochmalige) Kontrolle der Dienstpläne wurde mit Verweis auf die Betriebsgröße überdies als unzumutbar bezeichnet. Sofern sie auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Belehrungen in den Arbeitsverträgen der Dienstnehmer verweist, reichen diese jedenfalls nicht, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010110193.X07

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2010110193_20140821X07