Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/11/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18643 A/2013

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2010/11/0079

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §8 Abs1;
VStG §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0080 E 17. Juni 2013

Rechtssatz

Der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision kann nur jenem Täter zugutekommen, dem zwei einander ausschließende, in der Rechtsordnung objektivierbare Pflichten dergestalt obliegen, dass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen muss; nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht tritt in Ansehung der verletzten - jedenfalls nicht überwiegenden - Pflicht Rechtfertigung ein (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juni 1990, 13 Os 5/90, mwN). Wenn auch im Fall der Kollision der Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften die erstgenannte Pflicht als höherrangig anzusehen ist (Hinweis E vom 6. August 1996, 95/11/0322), setzt der in Rede stehende Rechtfertigungsgrund doch zum einen den Nachweis voraus, dass der gebotene Betrieb ohne die aufgetretenen Arbeitszeitüberschreitungen nicht aufrechterhalten werden könnte, diese dadurch also "zwangsläufig" verursacht wurden; zum anderen kann der Rechtfertigungsgrund nur dem Täter zugutekommen, der selbst Adressat beider Verpflichtungen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X11

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2010110079_20130617X11

Rechtssatz für 2013/11/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/11/0123

Entscheidungsdatum

27.01.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §8 Abs1;
VStG §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/11/0124 E 27. Jänner 2014 2013/11/0125 E 6. März 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/11/0079 E 17. Juni 2013 RS 11

Stammrechtssatz

Der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision kann nur jenem Täter zugutekommen, dem zwei einander ausschließende, in der Rechtsordnung objektivierbare Pflichten dergestalt obliegen, dass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen muss; nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht tritt in Ansehung der verletzten - jedenfalls nicht überwiegenden - Pflicht Rechtfertigung ein (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juni 1990, 13 Os 5/90, mwN). Wenn auch im Fall der Kollision der Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften die erstgenannte Pflicht als höherrangig anzusehen ist (Hinweis E vom 6. August 1996, 95/11/0322), setzt der in Rede stehende Rechtfertigungsgrund doch zum einen den Nachweis voraus, dass der gebotene Betrieb ohne die aufgetretenen Arbeitszeitüberschreitungen nicht aufrechterhalten werden könnte, diese dadurch also "zwangsläufig" verursacht wurden; zum anderen kann der Rechtfertigungsgrund nur dem Täter zugutekommen, der selbst Adressat beider Verpflichtungen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110123.X01

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2013110123_20140127X01

Rechtssatz für Ra 2023/07/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0016

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/11/0079 E 17. Juni 2013 VwSlg 18643 A/2013 RS 11 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision kann nur jenem Täter zugutekommen, dem zwei einander ausschließende, in der Rechtsordnung objektivierbare Pflichten dergestalt obliegen, dass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen muss; nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht tritt in Ansehung der verletzten - jedenfalls nicht überwiegenden - Pflicht Rechtfertigung ein (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juni 1990, 13 Os 5/90, mwN). Wenn auch im Fall der Kollision der Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften die erstgenannte Pflicht als höherrangig anzusehen ist (Hinweis E vom 6. August 1996, 95/11/0322), setzt der in Rede stehende Rechtfertigungsgrund doch zum einen den Nachweis voraus, dass der gebotene Betrieb ohne die aufgetretenen Arbeitszeitüberschreitungen nicht aufrechterhalten werden könnte, diese dadurch also "zwangsläufig" verursacht wurden; zum anderen kann der Rechtfertigungsgrund nur dem Täter zugutekommen, der selbst Adressat beider Verpflichtungen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070016.L02

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070016_20231019L02