Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/11/0123
Entscheidungsdatum
27.01.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §8 Abs1;
VStG §6;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/11/0124 E 27. Jänner 2014
2013/11/0125 E 6. März 2014
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/11/0079 E 17. Juni 2013 RS 11
Stammrechtssatz
Der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision kann nur jenem Täter zugutekommen, dem zwei einander ausschließende, in der Rechtsordnung objektivierbare Pflichten dergestalt obliegen, dass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen muss; nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht tritt in Ansehung der verletzten - jedenfalls nicht überwiegenden - Pflicht Rechtfertigung ein (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juni 1990, 13 Os 5/90, mwN). Wenn auch im Fall der Kollision der Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften die erstgenannte Pflicht als höherrangig anzusehen ist (Hinweis E vom 6. August 1996, 95/11/0322), setzt der in Rede stehende Rechtfertigungsgrund doch zum einen den Nachweis voraus, dass der gebotene Betrieb ohne die aufgetretenen Arbeitszeitüberschreitungen nicht aufrechterhalten werden könnte, diese dadurch also "zwangsläufig" verursacht wurden; zum anderen kann der Rechtfertigungsgrund nur dem Täter zugutekommen, der selbst Adressat beider Verpflichtungen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110123.X01
Im RIS seit
21.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JWR_2013110123_20140127X01