Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/11/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18643 A/2013

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/11/0079

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1;
KA-AZG 1997 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0080 E 17. Juni 2013

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber des KA-AZG 1997, der in Anlehnung an die Formulierung im AZG den "Dienstgeber" verwaltungsstrafrechtlich für Arbeitszeitüberschreitungen verantwortlich macht, musste die historisch gewachsene, seit langem bestehende Doppelfunktion des Klinischen Bereichs bekannt sein. Es besteht kein Indiz dafür, dass er für den Klinischen Bereich - unausgesprochen - einen anderen Dienstgeberbegriff zugrunde gelegt wissen wollte. Im Gegenteil: Wenn in der Regierungsvorlage (386 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 9f) klargestellt wird, dass zur Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, - die Überschreitung deren höchstzulässiger Grenzen wird durch Paragraph 12, Absatz eins, pönalisiert -

auch die zur Erfüllung der festgesetzten Dienstpflichten im Universitätsbetrieb notwendige Zeit der Anwesenheit an der Universität zählt, ist dies ein deutlicher Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses, als "Dienstgeber" auch iSd Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG 1997 sei ausschließlich die Universität und nicht der Rechtsträger der Krankenanstalt anzusehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X04

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2010110079_20130617X04