Dem Gesetzgeber des KA-AZG 1997, der in Anlehnung an die Formulierung im AZG den "Dienstgeber" verwaltungsstrafrechtlich für Arbeitszeitüberschreitungen verantwortlich macht, musste die historisch gewachsene, seit langem bestehende Doppelfunktion des Klinischen Bereichs bekannt sein. Es besteht kein Indiz dafür, dass er für den Klinischen Bereich - unausgesprochen - einen anderen Dienstgeberbegriff zugrunde gelegt wissen wollte. Im Gegenteil: Wenn in der RV (386 BlgNR 20. GP 9f) klargestellt wird, dass zur Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 - die Überschreitung deren höchstzulässiger Grenzen wird durch § 12 Abs. 1 pönalisiert -Dem Gesetzgeber des KA-AZG 1997, der in Anlehnung an die Formulierung im AZG den "Dienstgeber" verwaltungsstrafrechtlich für Arbeitszeitüberschreitungen verantwortlich macht, musste die historisch gewachsene, seit langem bestehende Doppelfunktion des Klinischen Bereichs bekannt sein. Es besteht kein Indiz dafür, dass er für den Klinischen Bereich - unausgesprochen - einen anderen Dienstgeberbegriff zugrunde gelegt wissen wollte. Im Gegenteil: Wenn in der Regierungsvorlage (386 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 9f) klargestellt wird, dass zur Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, - die Überschreitung deren höchstzulässiger Grenzen wird durch Paragraph 12, Absatz eins, pönalisiert -
auch die zur Erfüllung der festgesetzten Dienstpflichten im Universitätsbetrieb notwendige Zeit der Anwesenheit an der Universität zählt, ist dies ein deutlicher Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses, als "Dienstgeber" auch iSd § 12 Abs. 1 KA-AZG 1997 sei ausschließlich die Universität und nicht der Rechtsträger der Krankenanstalt anzusehen. auch die zur Erfüllung der festgesetzten Dienstpflichten im Universitätsbetrieb notwendige Zeit der Anwesenheit an der Universität zählt, ist dies ein deutlicher Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses, als "Dienstgeber" auch iSd Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG 1997 sei ausschließlich die Universität und nicht der Rechtsträger der Krankenanstalt anzusehen.