Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/10/0238
Entscheidungsdatum
26.09.2011
Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z4;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z8;
VwRallg;
Rechtssatz
Die Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Z. 6 und Z. 8 NÖ NatSchG 2000 besteht nicht erst für die Verwendung einer befestigten Fläche als Lager- bzw. Abstellplatz, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits für die Errichtung von Anlagen für diesen Zweck. Wird das Bestehen einer Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 und Z. 8 legcit zu Recht angenommen, kommt eine Bewilligungspflicht nach der subsidiären Regelung des § 7 Abs. 1 Z. 4 legcit nicht in Betracht.Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, NÖ NatSchG 2000 besteht nicht erst für die Verwendung einer befestigten Fläche als Lager- bzw. Abstellplatz, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits für die Errichtung von Anlagen für diesen Zweck. Wird das Bestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, legcit zu Recht angenommen, kommt eine Bewilligungspflicht nach der subsidiären Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, legcit nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100238.X03
Im RIS seit
15.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2010100238_20110926X03