Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/10/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/10/0238

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich im Westen der befestigten, im Grünland gelegenen Fläche ein Industriegelände und im Süden mit etwas - unbebautem - Abstand eine Straße und daran angrenzend bebautes Gebiet befinden (während im Norden und Osten landwirtschaftlich genutztes Grünland anschließt) zeigt lediglich, dass die befestigte Fläche an bebautes Gebiet anschließt, was aber nicht bedeutet, dass sie als "innerhalb des Ortsbereiches" iSv Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 gelegen anzusehen ist vergleiche E 29. Jänner 2009, 2005/10/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100238.X01

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2010100238_20110926X01