Die gesetzmäßige Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume" (§ 1 Abs. 1 lit. c Tir NatSchG 2005) setzt eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die quantitativen und qualitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Rechtsgüter Bedacht nehmende Feststellungen voraus.Die gesetzmäßige Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume" (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, Tir NatSchG 2005) setzt eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die quantitativen und qualitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Rechtsgüter Bedacht nehmende Feststellungen voraus.