Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
2010/09/0230
Entscheidungsdatum
29.04.2011
Index
77 Kunst Kultur
Rechtssatz
Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ist ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts der allgemein bekannten bautechnischen und bauphysikalischen Möglichkeit zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks und des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes nicht ausreichend, den Zustand einer "Ruine" iSd § 1 Abs. 10 DMSG 1923 darzutun.Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ist ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts der allgemein bekannten bautechnischen und bauphysikalischen Möglichkeit zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks und des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes nicht ausreichend, den Zustand einer "Ruine" iSd Paragraph eins, Absatz 10, DMSG 1923 darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090230.X13
Im RIS seit
27.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017
Dokumentnummer
JWR_2010090230_20110429X13