Verwaltungsgerichtshof
29.04.2011
2010/09/0230
Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ist ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts der allgemein bekannten bautechnischen und bauphysikalischen Möglichkeit zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks und des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes nicht ausreichend, den Zustand einer "Ruine" iSd Paragraph eins, Absatz 10, DMSG 1923 darzutun.