Äußerungen von Behörden, die für den Denkmalschutz berufen sind, in baurechtlichen Belangen zu einem Zeitpunkt, in dem kein Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG 1923 anhängig ist, haben keine (Selbst-)Bindungswirkung in Angelegenheiten des Denkmalschutzes für die Zukunft. § 28 Abs. 4 DMSG 1923 ist lex specialis zu § 62 Abs. 2 AVG und gilt ausdrücklich nur für mündliche Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz DMSG 1923, sohin Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 DMSG 1923 über Instandsetzungsmaßnahmen sowie gemäß § 5 Abs. 3 DMSG 1923 über Detailmaßnahmen. Es kann daraus keine über den Normtext hinausgehende Bedeutung abgelesen werden.Äußerungen von Behörden, die für den Denkmalschutz berufen sind, in baurechtlichen Belangen zu einem Zeitpunkt, in dem kein Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG 1923 anhängig ist, haben keine (Selbst-)Bindungswirkung in Angelegenheiten des Denkmalschutzes für die Zukunft. Paragraph 28, Absatz 4, DMSG 1923 ist lex specialis zu Paragraph 62, Absatz 2, AVG und gilt ausdrücklich nur für mündliche Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz DMSG 1923, sohin Bescheide gemäß Paragraph 5, Absatz 2, DMSG 1923 über Instandsetzungsmaßnahmen sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DMSG 1923 über Detailmaßnahmen. Es kann daraus keine über den Normtext hinausgehende Bedeutung abgelesen werden.