Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/09/0230
Entscheidungsdatum
29.04.2011
Index
10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs1;
StGG Art5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0066 E 19. Mai 1993 RS 8
(Hier nur dritter Satz mit dem Zusatz: Auch wenn zum Zeitpunkt des
Erwerbs noch kein Verfahren nach dem DMSG 1923 anhängig ist.)
Stammrechtssatz
Ein vorbehaltloses Abbruchverbot oder gar ein Veräußerungsverbot für Denkmale kennt das Denkmalschutzgesetz nicht. In kulturstaatlicher Verantwortung bringt die jeweilige Situationsgebundenheit des Grundstückes vor allem durch das öffentliche Interesse am Denkmalschutz Schranken der privaten Nutzungsmacht und Verfügungsmacht mit sich. Daß sich auf Grund der der Eigentümerin bekannten rechtlichen Wirkung der besonderen Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes Erwartungen hinsichtlich der Bebaubarkeit der streitverfangenen Grundparzellen zerschlagen, ist nicht als Eingriff in eine geschützte Eigentümerposition anzusehen. Durch die bloße Berufung auf die Zielsetzungen des WGG wird nicht dargetan, daß die durch die Entscheidung der Behörde (Versagung des Antrages auf Bewilligung zur Zerstörung auf bestimmten Grundstücken befindlichen und geschützten Bodendenkmale) bewirkte voraussichtlich vorübergehende Beschränkung der Bodennutzung für die Eigentümerin wirtschaftlich unzumutbar sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090230.X03
Im RIS seit
27.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017
Dokumentnummer
JWR_2010090230_20110429X03