Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/09/0066

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473 ;
StGG Art5;
WGG 1979;

Rechtssatz

Ein vorbehaltloses Abbruchverbot oder gar ein Veräußerungsverbot für Denkmale kennt das Denkmalschutzgesetz nicht. In kulturstaatlicher Verantwortung bringt die jeweilige Situationsgebundenheit des Grundstückes vor allem durch das öffentliche Interesse am Denkmalschutz Schranken der privaten Nutzungsmacht und Verfügungsmacht mit sich. Daß sich auf Grund der der Eigentümerin bekannten rechtlichen Wirkung der besonderen Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes Erwartungen hinsichtlich der Bebaubarkeit der streitverfangenen Grundparzellen zerschlagen, ist nicht als Eingriff in eine geschützte Eigentümerposition anzusehen. Durch die bloße Berufung auf die Zielsetzungen des WGG wird nicht dargetan, daß die durch die Entscheidung der Behörde (Versagung des Antrages auf Bewilligung zur Zerstörung auf bestimmten Grundstücken befindlichen und geschützten Bodendenkmale) bewirkte voraussichtlich vorübergehende Beschränkung der Bodennutzung für die Eigentümerin wirtschaftlich unzumutbar sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090066.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1993090066_19930519X08

Rechtssatz für 2010/09/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/09/0230

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Index

10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0066 E 19. Mai 1993 RS 8 (Hier nur dritter Satz mit dem Zusatz: Auch wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Verfahren nach dem DMSG 1923 anhängig ist.)

Stammrechtssatz

Ein vorbehaltloses Abbruchverbot oder gar ein Veräußerungsverbot für Denkmale kennt das Denkmalschutzgesetz nicht. In kulturstaatlicher Verantwortung bringt die jeweilige Situationsgebundenheit des Grundstückes vor allem durch das öffentliche Interesse am Denkmalschutz Schranken der privaten Nutzungsmacht und Verfügungsmacht mit sich. Daß sich auf Grund der der Eigentümerin bekannten rechtlichen Wirkung der besonderen Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes Erwartungen hinsichtlich der Bebaubarkeit der streitverfangenen Grundparzellen zerschlagen, ist nicht als Eingriff in eine geschützte Eigentümerposition anzusehen. Durch die bloße Berufung auf die Zielsetzungen des WGG wird nicht dargetan, daß die durch die Entscheidung der Behörde (Versagung des Antrages auf Bewilligung zur Zerstörung auf bestimmten Grundstücken befindlichen und geschützten Bodendenkmale) bewirkte voraussichtlich vorübergehende Beschränkung der Bodennutzung für die Eigentümerin wirtschaftlich unzumutbar sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090230.X03

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2010090230_20110429X03