Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/09/0200
Entscheidungsdatum
18.12.2012
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/09/0202
2010/09/0201
Rechtssatz
Eine Versetzung ist dann anzunehmen, wenn der die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nicht nur ein vorübergehender sondern schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist (vgl. E 23. Oktober 2002, 2001/12/0156).Eine Versetzung ist dann anzunehmen, wenn der die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nicht nur ein vorübergehender sondern schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist vergleiche E 23. Oktober 2002, 2001/12/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090200.X03
Im RIS seit
28.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2010090200_20121218X03