Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/09/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/09/0200

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0202 2010/09/0201

Rechtssatz

Eine Versetzung ist dann anzunehmen, wenn der die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nicht nur ein vorübergehender sondern schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist vergleiche E 23. Oktober 2002, 2001/12/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090200.X03

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2010090200_20121218X03